Trennungsunterhalt
Während der Trennungszeit, mindestens für das erste Trennungsjahr, sollen die ehelichen Lebensverhältnisse aufrecht erhalten werden, um eine Versöhnung zu erleichtern.


Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten und ihrer Lebensumstände, zum Beispiel nach der Anzahl weiterer Unterhaltsberechtigter. Eine umfassende Beratung und Berechnung ist für die zutreffende Bestimmung des Unterhaltsanspruchs unerlässlich.


Die Berechnung des Trennungsunterhalts erfolgt in drei Schritten:


  • Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des unterhaltsberechtigten Ehegatten
  • Ermittlung der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
  • Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Grundlage der Bedar­fser­mit­tlung sind die ehelichen Leben­sver­hält­nisse. Der Unter­halt­s­bedarf eines Ehegatten richtet sich nach den gemein­samen Einkünften der Eheleute. Bei einer Doppel­ver­die­nerehe ergibt er sich also aus der Summe der beidersei­tigen Nettoei­nkünfte. Die gemein­samen Nettoei­nkünfte der Eheleute abzüglich der berück­sichti­gungs­fähigen Verbind­lichkeiten werden je zur Hälfte zwischen den Eheleuten aufge­teilt.

Im zweiten Schritt wird die Bedür­ftigkeit des Unter­halt­s­be­rechtigten geprüft. Bedürftig ist ein Ehegatte nur dann, wenn er seinen zuvor ermit­telten Unter­halt­s­bedarf nicht durch eigene Einkünfte decken kann. Die Differenz zwischen dem ermit­telten Bedarf abzüglich der eigenen Einkünfte des Berechtigten ergibt die Höhe des Unter­halt­sans­pruchs. Auch wenn also keine Kinder zu betreuen sind und gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt gegeben sind, besteht für eine Hausfrau keine Pflicht, ihr eigenes Geld zu verdienen.


Im dritten Schritt ist zu prüfen, ob der Unter­halt­sp­flichtige auch in der Lage ist, den Unterhalt aus seinem Nettoei­nkommen zu zahlen. Das ist beim Trennungsun­terhalt nur dann der Fall, wenn die nach der Unter­halt­szahlung verblei­benden Einkünfte noch seinen eigenen Bedarf decken. Das heißt, er muss seinen eigenen Leben­sun­terhalt nach Zahlung von Kindes- und Trennungsun­terhalt noch bestreiten können. 

Beim Ehegat­te­nun­terhalt steht dem Unter­halt­sp­flich­tigen ein Selbst­behalt­s­betrag von derzeit monatlich 1.280 € zu, der ihm nach Unter­halt­szahlung noch verbleiben muss. Unter Umständen kann daher der Unter­halt­s­be­rechtigte nicht seinen vollen Unterhalt beans­pruchen, wenn der Zahlungsp­flichtige seinen Leben­sun­terhalt nicht mehr aus seinem verblei­benden Nettoei­nkommen bestreiten kann.


Ein wirksamer Verzicht auf laufenden und künftigen Trennungsun­terhalt ist nicht möglich. Dies gilt sowohl für einen vollstän­digen als auch für einen teilweisen Verzicht.


Trennungsun­terhalt kann vom Unter­halt­sp­flich­tigen auch rückwirkend verlangt werden. Aller­dings erst ab dem Zeitpunkt, in dem er aufge­fordert wurde, Trennungsun­terhalt zu bezahlen oder Auskunft über seine Einkünfte zur Berechnung des Unter­halt­sans­pruchs zu erteilen.


Der Unter­halt­s­be­rechtigte sollte daher den Trennungsun­terhalt oder den Auskun­f­tsans­pruch umgehend nach der Trennung schriftlich geltend machen. Sonst ist der Unterhalt für die vergan­genen Monate verloren. 

Ich berate Sie gern darüber, wie diese Auffor­derung richtig formu­liert wird, damit Ihnen keine berechtigten Ansprüche entgehen.


Zur Berechnung des Unter­halt­sans­pruchs sind Eheleute verpflichtet, sich gegen­seitig über ihr Einkommen und Vermögen Auskunft zu erteilen und diese zu belegen. 

  • Bei Einkünften aus nichtselbstän­diger Arbeit wird in der Regel die Vorlage der letzten 12 Gehalt­s­beschei­ni­gungen sowie die letzte Steue­rerklärung und der dazu gehörige Steuer­besc­heid verlangt.
  • Wegen der schwan­kenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erstreckt sich hier die Auskun­f­tsp­flicht über mehrere Jahre. In der Regel müssen u. a. die Bilanzen oder Gewinn- und Verlus­trechnungen für die 3 bis 5 Jahre sowie die dazugehörigen Einkom­mens­teu­e­rerklärungen und Einkom­mens­teu­er­besc­heide vorgelegt werden.

Der Zeitraum, für den Trennungsun­terhalt beans­prucht werden kann, endet mit der Rechtskraft der Scheidung.
Danach besteht mögli­cher­weise ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt.


Die Höhe des Trennungsun­ter­halts kann sich im Laufe der Zeit ändern – z. B. durch Änderung der Einkünfte des Ehegatten etwa wegen Arbeitslosigkeit, Beförderung oder Krankheit Wegfall von Verbindlichkeiten Erhöhung oder Wegfall des vorrangig in Abzug gebrachten Kindesunterhalts neue gleichrangige Unterhaltspflichten, zum Beispiel für ein Kind aus einer neuen Partnerschaft 


Fragen aus meinem Beratungsalltag:


„Ich habe mich getrennt. Jetzt stehe ich mit den Kindern ohne Geld da.“

Notfall- Checkliste:      

Rechtsanwalt:   

    Beratung in Anspruch nehmen

umfassend Mandat erteilen

 

:

Agentur für Arbeit:

Arbeitslosengeld II/, Sozialhilfe/, Wohngeld beantragen, 

Vorschuss beantragen

Jugendamt:

Beistandschaft für Kinder beantragen

Unterhaltsvorschuss beantragen

Kindergeldkasse:

Auszahlung Kindergeld auf sich beantragen

 
Warum zuerst zum Anwalt? 

Ich habe alle notwendigen Formulare/ Adressen vor Ort und im Servicebereich und kann Ihnen genau sagen, was Sie wo beantragen können. 

Ich habe einen Überblick über die verschiedenen beantragbaren Leistungen und koordiniere/ vermittle zwischen den Behörden, denn das Jugendamt spricht sich zum Beispiel nicht mit der Agentur für Arbeit ab.


Für meine Tätigkeit können Sie Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe beim Amtsgericht beantragen.
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt hier in der Regel allenfalls die Kosten einer Erstberatung, gern kläre ich das für Sie ab.



„Ich habe mich getrennt und komme nicht mehr in die Wohnung. Die Schlüssel wurden ausgetauscht!“

Notfall- Checkliste:


Rechtsanwalt

Beratung in Anspruch nehmen

umfassend Mandat erteilen

Bank

eigenes Konto einrichten bzw. Verfügungsberechtigung aufheben

Gehaltszahlung auf eigenes Konto veranlassen

Zunächst sollten Sie versuchen, bei Freunden oder der Familie vorläufig unterzukommen und bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen eine Ferienwohnung anmieten.


Warum zuerst zum Anwalt? 

Ich bespreche mit Ihnen ausführlich die konkrete Situation und erläutere Ihnen verschiedene mögliche Vorgehensweisen. 

Natürlich besteht die Möglichkeit mittels gerichtlicher Hilfe im Wege eines Eilverfahrens wieder Zutritt zur Wohnung zu erhalten und diese unter Umständen auch zur alleinigen Nutzung zugewiesen zu bekommen.
Ob sich diese Möglichkeit für Sie anbietet, entscheiden Sie nach unserer Besprechung.


Für meine Tätigkeit können Sie Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe beim Amtsgericht beantragen.
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt hier in der Regel allenfalls die Kosten einer Erstberatung, gern kläre ich das für Sie ab.



 
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