Umgangsrecht

Jeder Elter­nteil hat ein Recht und die Pflicht auf Umgang mit seinem Kind. 

Das kann nur (gerichtlich) ausge­schlossen werden, wenn es zum Wohl des Kindes erfor­derlich ist. 

Das Kind selbst hat ebenfalls ein Recht auf Umgang mit jedem Elter­nteil. Zum Umgang gehört neben den persön­lichen Begeg­nungen auch der Brief-, E-Mail- und Telefon­kontakt.


Das Umgangsrecht dient dazu, die Eltern-Kind-Beziehung aufrecht zu erhalten und zu fördern. Das Umgangsrecht gibt dem Berechtigten in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. 

Die Ausgestaltung des Umgangsrechts ist immer eine Einzelfallsentscheidung, die sich am Kindeswohl und den konkreten Umständen orientiert. Es gibt keine verbindlichen Regelungen ab welchem Alter z.B. ein Kind bei seinem Papa übernachten darf oder ob der Umgang Freitag oder Samstag beginnt.


Es ist die Aufgabe der Eltern, den Umgang des Kindes einver­ständlich nach den Bedür­fnissen des Kindes zu regeln und möglichst spannungs- und konflik­tfrei zu gestalten.


Benutzen Sie Ihr Kind nicht als Kommunikationsboten! Nicht Ihr Kind regelt den Umgang, sondern Sie als Eltern.
Es kann Ihr Kind überfordern, wenn es zum Beispiel dem Papa sagen soll, dass es nächstes Wochenende nicht kommen möchte, weil ein Kindergeburtstag ansteht oder wenn es der Mama sagen soll, dass es in den Ferien länger beim Papa sein möchte.


Kommt es zwischen Ihnen zum Streit über den Umfang und die Ausübung des Umgangs­rechts, so entsc­heidet das Familien­ge­richt auf Antrag eines Elter­nteils, wann und wie viel Zeit der andere Elter­nteil mit dem Kind verbringen darf. 

In Ausnahmefällen kann das Gericht einen beglei­tenden Umgang, bei dem der Umgang mit dem Kind nur in Anwesenheit eines Dritten stattfindet, anordnen. In einem gericht­lichen Beschluss wird – soweit ein Konsens vorher nicht erzielt werden konnte – für alle Betei­ligten verbindlich eine Umgangs­re­gelung festgelegt, die einge­halten werden muss. Halten sich die Eltern nicht an den Beschluss, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen ergreifen und Ordnungs­strafen verhängen.


Immer noch recht neu ist das sogenannte
Wechsel­modell

Das bedeutet, dass das Kind durch beide Elter­nteile zu grundsätzlich gleichen Teilen betreut wird. Dieses Modell wird aller­dings von den Gerichten in der Regel nicht gegen den Willen eines Elter­nteils oder gegen den Willen des Kindes angeordnet. Das Modell eignet sich nicht für hoch zerstrittene Eltern, da es voraus­setzt, dass die Eltern sich ständig über die Belange des Kindes austauschen und mitei­nander koope­rieren.


Anmerkung: Es gibt eine sehr aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Wechselmodell. Diese Entscheidung, Beschl. v. 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15, hat sowohl in den Medien, bei der Fachwelt und vor allem Betroffenen zu Recht große Aufmerksamkeit erregt. Nach dieser Entscheidung kann das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden, wenn es dem Kindeswohl entspricht. Ein Anspruch auf Einrichtung des Wechselmodells ist damit noch nicht gegeben. 

Über Einzelheiten berate ich Sie gern.

 
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